FEUERWEHR-ARZT
Feuerwehrmann,
Arzt in der Feuerwehr oder Feuerwehr-Arzt?
-Über den Sinn oder Unsinn einer Funktion in der Feuerwehr in Schleswig-Holstein-
Der Begriff Arzt wird der Einfachheit
im Folgenden für beide Geschlechter verwendet. Gemeint sind also immer
die Feuerwehr-Ärztin und der Feuerwehr-Arzt.
Beim Einsatz "Hilflose Person hinter Tür" öffnete die Besatzung des LF die Tür und die Kollegen vom RTW kümmerten sich um den Patienten, drehten den EKG-Monitor zum Kameraden vom ELW (Feuerwehrmann und Arzt) und fragten: "Herzfrequenz 20 - was sollen wir geben?". Da das NEF nicht frei war, fuhren der mit RTW und ELW ins Krankenhaus.
Während die übrigen Kameraden Ihre Rolle im Einsatz konstant wahrnehmen, kommt es häufiger bei Ärzten zum Rollentausch sobald Verletzte, Erkrankte auftreten oder bei erheblicher, drohender gesundheitlicher Gefahr.
2.5 Laufbahnen
2.5.1 Die Laufbahn ist nach Tabelle 2, mit Ausnahme der Sonderfunktion als Feuerwehr-Ärztin oder Feuerwehr-Arzt, Feuerwehr-Seelsorgerin oder Feuerwehr-Seelsorger und Feuerwehr-Ingenieurin oder Feuerwehr-Ingenieur, vollständig zu durchlaufen. Die Wahrnehmung einer Führungsfunktion ab Gruppenführer aufwärts ohne erfolgreichen Abschluß der dazugehörigen Prüfung ist zeitlich auf zwei Jahre begrenzt. Dies gilt nicht für die Kreis- bzw. die Stadtwehrführungen oder deren Stellvertretungen, die bei Antritt ihrer Funktion die erforderlichen Lehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben müssen.
2.5.2 Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Dienstgrade nach Tabelle 2 zugeordnet werden. Die Beförderung kann von einer Bewährungszeit abhängig gemacht werden.
2.5.7 Im Einzelfall kann durch die Kreis- bzw. Stadtwehrführung eine Beförderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen ausgesprochen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen. Insbesondere können folgende Personen auch ohne Durchlaufen der Laufbahnen zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister befördert werden:
* Medizinische Fachberaterin oder
medizinischer Fachberater als Feuerwehr-Ärztin oder Feuerwehr-Arzt (Voraussetzung:
Approbation),
* Fachberaterin oder Fachberater "Technik, Gefährliche Stoffe und
Güter" als Feuerwehr-Ingenieurin oder Feuerwehr-Ingenieur (Voraussetzung:
Ingenieurabschluß) und
* Fachberaterin oder Fachberater "Seelsorgerische/ psychologische Betreuung"
als Feuerwehr-Seelsorgerin oder Feuerwehr-Seelsorger (Voraussetzung: Pastorin
oder Pastor, Psychologin oder Psychologe).
Dienstkleidungsvorschrift für die Feuerwehren im Lande Schleswig-Holstein:
6.
Sonderabzeichen
Sonderfunktionen werden wie folgt gekennzeichnet:
| Funktion | Abzeichen |
| Feuerwehr-Ärztin oder Feuerwehr-Arzt | Dienstgradabzeichen der Brandmeisterin oder des Brandmeisters mit einem 2 cm langen Äskulapstab, goldfarben |
| Feuerwehr-Seelsorgerin
oder Feuerwehr-Seelsorger |
Dienstgradabzeichen der Brandmeisterin oder des Brandmeisters mit einem 2 cm langen Kreuz, goldfarben |
Die Sonderzeichen von Ziffern 6.2.5 und 6.2.6 (Lyra, Äskulapstab und Kreuz) werden in Richtung des Knopfes vom Schulterstück getragen.
6.4 Feuerwehr-Überjacke
Folgende Funktionsaufschriften können bei Wahrnehmung der Funktion
auf der Rückseite der Feuerwehrüberjacke statt der Aufschrift "FEUERWEHR"
(bei der Überjackenausführung in blauem Oberstoff auf fluoreszierenden
Hintergrund, bei der rot-orangefarbenen Jacke auf retroreflektierenden Hintergrund)
getragen werden:
"FEUERWEHR-ÄRZTIN" oder "FEUERWEHR-ARZT", "FEUERWEHR-SEELSORGE",
"FEUERWEHR-PRESSE" und "FEUERWEHR-EINSATZLEITUNG".
Die ärztliche Tätigkeit wird in der Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein geregelt. Hieraus ergibt sich unteranderem eine besondere Dokumentationspflicht. Ebenso ist eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben.
Über dem Arztrecht
steht noch das Strafgesetzbuch. So ist die Unterlassene Hilfeleistung strafbar.
Nach §323c StGB (Strafgesetzbuch) macht sich schuldig,
wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet,
obwohl dies erforderlich und ihm nach den Umständen nach zuzumuten war.
Ein Unglücksfall nach dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn bspw. Gesundheit
oder Leben des Betroffenen erheblich gefährdet werden. In diesem Fall ist
insbesondere der Arzt als Garant verpflichtet, medizinische Hilfe zu leisten.
Garanten ("Beschützer") müssen rechtlich dafür einstehen,
daß "der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt", eine Straftat
also nicht verwirklicht wird. Diese Verpflichtung, nicht nur selbst keine fremden
Rechtsgüter zu verletzen, sondern aktiv einer Rechtsgutverletzung entgegenzutreten
und diese möglichst zu verhindern, bspw. Rettungshandlungen zu unternehmen,
wird als Garantenstellung bezeichnet.
Der Feuerwehr-Arzt dient in erster Linie als medizinischer Fachberater für Führungskräfte u.a. bei arbeitsmedizinischen, hygienischen, rettungsmedizinischen und psychosozialen Aufgaben. Es handelt sich um eine parallele Organisationsform zum öffentlich gestellten Notarzt oder LNA. Somit ergeben sich folgende Aufgaben:
| * | Präsenz am Einsatzort als medizinischer Fachberater der Einsatzleitung bei Großbränden, Gefahrguteinsätzen (z. B. zur Bewertung der Gesundheitsgefährdung), Chemieunfällen und stark psychisch oder körperlich belastenden Einsätzen |
| * | ärztliche Versorgung von Notfallpatienten, soweit dies nicht durch den Notarzt möglich ist |
| * | ggf. ärztliche Versorgung von Notfallpatienten im Gefahrenbereich, soweit dies möglich und zwingend geboten ist (z.B. in Bereichen die absturzgefährdet sind oder nur mit Atemschutz erreichbar sind) |
| * | Erstversorgung von verletzten oder erkrankten Kameraden und ggf. Einleitung eines H- oder D-Arztverfahren |
| * | Betreuung der Einsatzkräfte bei psychisch blastenden Einsätzen und Koordinierung ihrer Weiterbetreuung zur Vermeidung von Traumatisierungen |
| * | Ausbildung und Training der Ersten Hilfe |
| * | Beratung bei Beschaffungen |
Der Arzt in der Feuerwehr
gerät an der Einsatzstelle schnell in einen Rechtskonflikt, wenn er nicht
als solcher eingesetzt wird. Die Rechtsgüterabwägung zwischen der
Tätigkeit als Feuerwehrmann im Einsatz nach der FwDV und der ärztlichen
Tätigkeit (gefordert durch die Berufsordnung und §323c StGB) fällt
sicher zu Gunsten der ärztlichen Tätigkeit aus. Sicher hat eben dieser
Rechtskonflikt den Gesetzgeber dazu bewogen, den Feuerwehr-Arzt als Sonderfunktionen
einzurichten und für den Einsatzdienst gesondert zu kennzeichnen.
Auch weitere Normenkonflikte sind vom Arzt zu beachten. Während der Einsatz
der Feuerwehr zur Menschenrettung in der Regel gebührenfrei ist, wird nach
§ 12 der Berufsordnung die angemessene Honorarstellung gefordert. Auch
unterliegt der Arzt der Dokumentationspflicht nach § 10 der Berufsordnung.
Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluß
der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine
längere Aufbewahrungspflicht besteht.
Aufgrund dieser besonderen Stellung des Arztes in der Feuerwehr ist die Ernennung
zur Funktion "Feuerwehr-Arzt" sinnvoll. Die Kennzeichnung an der Einsatzstelle
macht Sinn, da die Einsatzstelle geordnet wird. Auch brauchen keine Fragen gestellt
werden, wenn der "Kollege in blau" Zugänge legt etc..
An dieser Stelle sollen
alle Feuerwehrleute, Rettungsdienstler und Kollegin und Kollegen die Möglichkeit
nutzen, Ihre Meinung zu diesem Thema niederzuschreiben:
Friday, 11.03.2005 23:50 Yonathan:
Ich finde die Kennzeichnung auch durchaus sinnvoll, mich würde allerdings mal interessieren, wie viele FW-Ärzte es in S-H denn gibt, haben diese auch alle einen Fachkunde Nachweis RD?
Saturday, 12.03.2005 13:51 Sönke:
Das würde ich auch gerne wissen! Im Keis Stormarn gibt es mind. einen. Im Kreis NF ist wohl einer auf Pellworm.
Der Fachkundenachweis RD oder besser die Bereichsbezeichnung Rettungsmedizin sind wünschenswert, jedoch nicht vorgeschrieben.
Saturday, 02.07.2005 22:34 oliver gaubitz:
hallo, ich bin feuerwehrarzt der ffw lengerich westfalen.suche kontakt zu kollegen /innen in selbiger funktion.
ogaubitz@aol.com
Saturday, 05.11.2005 19:42 felix:
Und wie sieht das mit mir als Zahnarzt aus?? In wie weit kann ich, durch meine Tätigkeit als Feuerwehrmann, über die "normale" erste Hilfe hinaus beansprucht werden???
Saturday, 05.11.2005 19:43 felix:
eMail: felix@sea-breeze.de
Friday, 11.11.2005 00:06 Sönke:
Dich denke, dass Sie über die "normale" Erste-Hilfe hinaus nicht beansprucht werden können. Ebenso können Sie eine ärztliche Erste-Hilfe selbstverständlich anbieten.
Nur zu: SIE können doch eventuelle "Intubationsfolgen" selbst wieder richten! :-)